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§ 1 Geltung der Bedingungen
(1)Es gelten für
alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens ausschliesslich deren hier niedergeschriebene Liefer- und Zahlungsbedingungen,
mit denen sich unser Geschäftspartner bei Auftragserteilung einverstanden erwidart, und zwar ebenso für künftige Geschäfte,
auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Geschäftspartner bei einem von uns bestätigten Auftrag
oder einem Angebot etc. zugegangen sind.
(2)Informationen und Preise aus Prospekten, Werbung etc. des Unternehmens
sind freibleibend und unverbindlich. Unaufgefordert bei dem Unternehmen eingehende Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Bestatigung.
(3)Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn das Unternehmen
sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1)Die Angebote des Unternehmens in Prospekten, Katalogen,
Mailings oder ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend und für das Unternehmen nicht bindend. Unaufgeforderte beim Unternehmen
eingehende Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich, fernschriftlich oder durch Erbringung der
Lieferung/Leistung vom Unternehmen bestätigt werden.
(2)Zeichnungen, Abbildungen, Made, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3)Die Vertriebsbeauftragten des Unternehmens
sind nicht befügt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrages hinausgehen.
(4)Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners auf Dritte bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Unternehmens.
(5)Die Preise von Dienstleistungsauftragen mit wiederkehrender Leistung werden bei Lohntariferhöhungen
für Gebäudereintger, proportional der lohngebundenen Kosten in Höhe von 85% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Tarifvertrages erhöht.
(6)Das Unternehmen ist berechtigt, die Ansprueche aus deren Geschäftsverbindungen abzutreten.
§3
Preise
(1)Soweit nicht anders angegeben halt sich das Unternehmen an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für
die Dauer von 30 Tagen ab deren Datum gebunden. Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2)Die
Preise für Kaufgegenstande verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Lager der Firma einschliesslich normaler Verpackung.
(3)Dienstleistungen,
die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch des Vertragspartners an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden
mussen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlagen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen die der Vertragspartner
zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so tragt der Vertragspartner für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung
und Bearbeitung die Kosten.
(4)In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt,
keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbuehnen, Geruste oder sonstige Sondergerate bzw. Ausruütungen
enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Vertragspartner bereitgestellt oder von der Firma gesondert in Rechnung
gestellt Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im Preis enthalten.
(5)Bei
wiederkehrenden Dienstleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt Fals der vereinbarte Reinigungstermin
auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch auf Kuerzung der Rechnung.
§
4 Liefer- und Leistungszeit
(1)Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden koennen,
bedürfen der Schriftform.
(2)Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die dem Unternehmen die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte
Ausfalle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten
eintreten -, hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen das
Unternehmen, die Lieferung bzw. Leistung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3)Wenn die Behinderung länger
als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird das Unternehmen von ihrer Verpflichtung
frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprueche herieiten. Auf die genannten Umstände kann sich
das Unternehmen nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
(4)Sofern das Unternehmen die
Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens
bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Unternehmens. (5)Das Unternehmen
ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(6)Die Abnahme der Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei
vom Vertragspartner anerkannt, sofern dieser nicht innerhaib eines Arbeitstages schriftlich reklamiert.
(7)Eine Haftung
für Beseitigung von Mangein bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gem. § 6 gemeldet werden, oder wenn das
Unternehmen keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen.
§ 5 Gefahrübergang
(1)
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmens verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Unternehmens unmöglich
wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
§ 6 Gewährleistung
(1)Das
Unternehmen gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmangeln sind; die Gewahrleistungsfrist betragt
für mechanische Teile der Produkte ein Jahr, für elektronische Teile sechs Monate.
(2)Die Gewährleistungsfrist beginnt
mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmens nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,
so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner eine entsprechende substantierte Behauptung, dass erst einer dieser
Umstande den Mangel herbeigefuehrt hat, nicht widerlegt.
(3)Der Vertragspartner muss der Kundendienstleistung des Unternehmens
Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhaib einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mangel,
die auch bei sorgfaltigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind dem Unternehmen unverzueglich nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4)lm Falle einer Mitteilung des Vertragspartners, dass die Produkte nicht der
Gewahrleistung entsprechen, kann das Untemehmen nach ihrer Wahl verlangen, dass:
a)das schadhafte Teil bzw. Gerät
zur Reparatur und anschliessenden Rücksendung an sie übersandt wird;
b)der Vertragspartner das schadhafte Teil bzw.
Gerät bereithalt und ein Service-Techniker des Unternehmens zum Vertragspartner geschickt wird, urn die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Vertragspartner verlangt, dass Gewahrleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann
das Untemehmen diesem Verlangen entsprechen, wobei unter Gewahrleistung fallende Teile nicht berechnet werden, wahrend Arbeitszeit
und Reisekosten zu den Standardsatzen der Firma zu bezahlen sind.
(5)Schlagt die Nachbesserung nach angemessener Frist
bzw. nach 3 Nachbesserungsversuchen fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgangigmachung
des Vertrages verlangen. Für den Fall der Rückgangigmachung des Vertrages muss sich der Vertragspartner den Nutzungsvorteil
des Kaufgegenstandes für den Zeitraum des Betriebes des Kaufgegenstandes durch ihn anrechnen lassen. Die Parteien vereinbaren,
dass der Nutzungsvorteil dem Wert der steuertichen Abschreibung des Kaufgegenstandes für den Nutzungszeitraum entspricht.
(6)Eine
Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7)Gewahrleistungsansprüche gegen das Untemehmen stehen nur dem unmittelbaren
Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. (8) Soweit sich das Unternehmen zu Dienstleistungen verpflichtet hat,
sind Beanstandungen, insbesondere ausdrückiiche Mangelrügen, spatestens zwei Arbeitstage nach Erbringung der Dienstleistung
durch das Untemehmen dieser gegenüber schriftlich zu erklaren. Die schriftliche Beanstandung hat dem Untemehmen eine angemessene
Frist, die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandungen einzuraumen.
(8)Die vorstehenden
Absatze enthalten abschliefiend die Gewahrleistung für die Produkte sowie Dienstleistungen und schliefien sonstige Gewahrleistungsansprüche
oder Schadenersatz jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Vertragspartner
gegen das Risiko von angelfolgeschaden absichern sollen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller
Forderungen (einschliefilich samtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Untemehmen aus jedem Rechtsgrund gegen
den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden ihr die folgenden Sicherheiten gewahrt, die sie auf Verlangen nach
ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig urn mehr als 20% übersteigt. (2)Die Ware bleibt
Eigentum des Unternehmens. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets fur diese als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtungen
fur sie. Erlischt ihr (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Verdragspartners
an dereinheiöichen Sache wertanteilmaBig (Rechnungswert) auf das Unternehmen übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum
des Unternehmens unentgeltlich. Ware, an der ihr (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3)Der
Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemalien Geschaftsverkehr zu verarbeiten und zu verauliem, solange
er nicht in Verzug ist. Verpfandungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulassig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschlieBlich
samöicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
das Untemehmen ab. Das Unternehmen ermachtigt ihn widerruflich, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen fur ihre Rechnung
im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermachtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemafi nachkommt
(4)Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum
des Unternehmens hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
(5)Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners
- insbesondere Zahlungsverzug - ist das Unternehmen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung
der Herausgabeanspröche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfëndung der Vortehaltsware
durch das Untemehmen liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.
§8Zahlungen
(1)Soweit
nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmens sofort in bar nach Rechnungsstellung ohneAbzug zahlbar.
(2)Bei
Vertragen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages (Unterhaltsreinigung) stellt
das Untemehmen ihre Leistung jeweils zum 15. des laufenden Monats dem Vertragspartner in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist
vom Vertragspartner binnen 14 Tage ohne Abzug zu Zahlung fallig.
(3)Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anderslautender
Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunachst auf dessen altere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über
die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung
zunachst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4)Eine Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn das Unternehmen über den Betrag verfügen kann. lm Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt,
wenn der Scheck eingelöst wird.
(5)Mahnungen werden dem Vertragspartner mit E10,00 in Rechnung gestellt Gerat der Vertragspartner
in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen.
(6)Wenn dem Unternehmen
Umstande bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartner in Frage stellen, oder sich dieser dem Untemehmen gegenüber
mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden
Forderungen sofort fallig. Das Unternehmen ist in diesem Falle aufterdem berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu
verlangen und bis zur vollstandigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen.
(7)Der Vertragspartner ist
zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geitend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskraftig festgestellt wurden und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner
jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhaltnis berechtigt.
(8)Samtliche Zahlungen sind mit schuldbefreienderer
Wirkung ausschlielilich an die im Zahltext der Rechnung abgedruckte Bankverbindung zu leisten, an die wir unsere gegenwartigen
und künftigen Ansprüche abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf diese Bank übertragen.
§9 Leasing
(1)
Das Untemehmen schlieflt Leasingvertrage nicht ab. Verbindliche Bestellungen des Vertragspartners sind deshalb auch bei gewünschter
Leasingabwicklung wirksam, wenn das externe Leasingunternehmen den Abschluss eines Leasingvertrages mit dem Vertragspartner
ablehnt Eine Abtehnung des externen Leasingunternehmens hinsichtlich des Abschlusses eines Leasingvertrages berechtigt den
Vertragspartner in keinem Fall zu Widerruf seiner verbindlichen Bestellung.
§ 10 Konstruktionsanderung
(1)
Das Unternehmen ist jederzeit zur Konstruktionsanderung oder Weitergabe derselben berechtigt; jedoch nicht verpflichtet
§
11 Haftungsbeschrankung
(1)Schadenersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (positiver Forderungsverletzung),
aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen deren Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsatzliches oder grob fahrlassiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfullung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Schaden oder Mangelfolgeschaden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Vertragspartner gegen das Risiko solcher Schaden
absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2)In jedem Schadensfall
haftet das Unternehmen für durch sie oder Erfüliungsgehilfen zu vertretende verursachte Schaden nur im Umfang der nachfolgenden
Schadenshöchstgrenzen:
EUR 2.000.000 für Personenschaden
EUR 500.000 für Sachschäden
EUR 100.000 für Vermögensschäden
EUR 2.000.000 für schäden durch umwelteinwirkung Personen-,Sach-
und mitversicherte Vermögenschäden
§ 12 Aufmaß nach Berechnungsgrundlagen bei Dienstleistungen
(1)Berechnungsgrundlage
bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenflache von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das Fenstereinbaumaft von
Mauer zu Mauer.
(2)Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite,
Fensterbretter werden mit 15% der Fensterflache pauschal ermittelt und der Fensterflache hinzugerechnet.
(3)Die Überstellung
der Flache rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der Angebotsabgabe bereits einkalkuliert. Treppenstufen und
Podeste werden pro Quadratmeter berechnet.
(4)Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet
aus: Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr Jahressumme Jahressumme: 12 Monate = Monatspauschalpreis.
Feiertage
oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
(5)Müllbeutel, Hygienearökel wie Seife,
WOPapier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc, werden separat in Rechnung gestellt falls nicht anders
vereinbart
(6)Kosten für die zu normaler Reinigung benötigten Maschinen und Materialien sind im Preis inbegriffen.
Der Vertragspartner stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschliefibare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die
Reinigungskrafte zur Verfügung.
§ 13 Auftrags- und Vertragslaufeeiten sowie Kündigung bei DauerschuldverhSttnissen
(1)Die
Vertragslaufeeit wird bei sich wiederholenden Arbeiten auf zwei Jahre festgeschrieben und verlangert sich automatisch urn
jeweils ein Jahr, wenn dieses nicht drei Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekündigt wird.
(2)lm Falle vorzeitiger
unberechtigter Kündigung durch den Vertragspartner hat das Untemehmen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25% der Nettoumsatze
der Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der Vertragspartner
weist einen geringeren Schaden nach. Dem Unternehmen steht es fret, im Einzelfall einen höheren Schaden gegenüber dem Vertragspartner
geitend zu machen.
(3)Ist der Vertragspartner trotz zweier erfolgter Mahnungen durch das Untemehmen mehr als 4 Wochen
in Zahlungsverzug, hat das Unternehmen das Recht, den Vertrag aufierordentlich zu kündigen. Das Unternehmen hat in diesem
Falle einen Schadenersatzanspruch in dem in (2) bezifferten Umfang.
§ 14 Obliegenheiten des Vertragspartners
(1)Der
Vertragspartner hat die zu reinigenden Flachen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er
hat insbesondere für ausreichende Zuganglichkeit der zu reinigenden Raume und Flachen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung
vorgenannter Obliegenheit durch das Unternehmen nicht oder nicht vollumfënglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt
den Vertragspartner nicht zur Mangelrüge oder Zahlungskürzung.
(2)Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang
vereinbart sind, werden nur geraumte und frei zugangliche Flachen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flachen) bzw.
2,00 m (senkrechte Flachen) gereinigt.
(3)Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflachen vereinbart haben, so
ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offenbar und zuganglich bereitzuhalten.
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